Mängelhaftung: wenn der neue Ablauf anders rechnet als das alte Makro
Nach der Abnahme haftet der Auftragnehmer für Mängel. Bei einer abgelösten gewachsenen Automatisierung entscheidet sich alles an der Grenze zwischen neuem Fehler und geerbter Altlast.
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Die Mängelhaftung regelt, wofür der Auftragnehmer nach der Abnahme einstehen muss: Das Werk hat die vereinbarte Beschaffenheit zu haben, und fehlt sie, greifen die Rechte aus § 634 BGB. Bei einer abgelösten gewachsenen Automatisierung liegt die eigentliche Arbeit darin, den Fehler von der geerbten Altlast zu trennen.
Wann ein Werk mangelhaft ist: § 633 BGB
Maßstab ist zuerst die Vereinbarung: Hat das Werk die vereinbarte Beschaffenheit, ist es mangelfrei. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es darauf an, ob das Werk für die im Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung taugt. Daneben steht der Rechtsmangel, etwa wenn ein Dritter Rechte an einem verwendeten Bestandteil geltend macht. Entscheidend ist der Zustand im Zeitpunkt der Abnahme des Werks, nicht die Frage, wer den Fehler verursacht hat.
Genau deshalb trägt die Beschreibung so viel Gewicht. Steht dort nur, der Ablauf solle wie bisher funktionieren, wird jede Abweichung vom alten Verhalten zum Streitfall — auch die, die gewollt war.
Mängelhaftung: vier Rechte und ihre Rangfolge
Das Gesetz ordnet die Rechte des Bestellers. An erster Stelle steht die Nacherfüllung; der Auftragnehmer darf dabei wählen, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt (§ 635 BGB). Erst wenn eine angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist, folgen die weiteren Rechte: Selbstvornahme mit Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§ 637 BGB), Minderung (§ 638 BGB), Rücktritt und Schadensersatz (§ 636 BGB mit den allgemeinen Vorschriften). Vom Rücktritt zu trennen ist das freie Beendigungsrecht des Bestellers vor der Fertigstellung; was dabei mit Vergütung und Zwischenstand geschieht, behandelt der Beitrag zur Kündigung eines Werkvertrags vor der Fertigstellung.
Praktisch heißt das: Wer sofort einen anderen Dienstleister beauftragt, ohne dem ersten eine Frist zu setzen, verliert in aller Regel den Ersatzanspruch. Wer die Frist setzt, beschreibt den Mangel so, dass ein Dritter ihn nachvollziehen kann — mit Beleg, Datum und der Abweichung gegenüber dem vereinbarten Verhalten.
Fehler der Umstellung oder Altlast der gewachsenen Automatisierung
Das Makro hat jahrelang gerechnet, und niemand hat geprüft, ob es richtig rechnet. Fällt bei der Umstellung auf, dass Rabattstaffeln falsch gerundet oder einzelne Belegarten stillschweigend übersprungen wurden, ist das kein Mangel der neuen Arbeit, sondern ein Fund. Wer beides gleich behandelt, streitet über einen Zustand, der vor dem Auftrag lag.
Sauber trennen lässt sich das nur vorher. In die Beschreibung gehört, welches Verhalten bewusst übernommen wird, welche bekannten Abweichungen des alten Wegs ausdrücklich nicht mitwandern und was mit Funden geschieht, die erst bei der Aufnahme sichtbar werden. Ein Fund führt zu einer Entscheidung des Auftraggebers, nicht automatisch zu Mehrarbeit. Diese Aufnahme ist der erste Schritt jeder Prozessautomatisierung für Unternehmen ohne eigene Entwicklung.
Mängelhaftung bei einem KI-Schritt
Wo sich keine feste Regel formulieren lässt — freier Text einer Bestellmail, Belege in vielen Gestalten —, arbeitet ein Modell. Sein Verhalten ist nicht deterministisch, und deshalb taugt der Satz, das Modell dürfe sich nicht irren, nicht als Vereinbarung. Vereinbart wird stattdessen ein Prüfsatz: eine feste Menge echter Fälle, ein für beide Seiten nachvollziehbares Ergebnis darauf und ein benannter Weg für Fälle, die das Modell selbst als unsicher meldet.
Damit ist die Grenze klar. Eine einzelne falsch gelesene Position auf einem ungewöhnlichen Beleg ist kein Mangel, solange das vereinbarte Verhalten auf dem Prüfsatz erreicht wird. Ein Mangel ist die systematische Abweichung davon — oder ein Ablauf, der unsichere Fälle stillschweigend durchwinkt, statt sie zur Sichtung zu legen. Ein solcher Prüfsatz ist zugleich das, woran KI-Lösungen für Unternehmen ohne eigene Entwicklung abgenommen werden.
Verjährung und die Umkehr der Beweislast
Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer zeigen, dass sein Werk in Ordnung ist; danach muss der Besteller den Mangel beweisen. Dieser Wechsel ist der zweite Grund, die Prüfung vor der Abnahme ernst zu nehmen: Was dort nicht auffällt, muss später aufwendig belegt werden. Für die Fristen nennt § 634a BGB je nach Art des Werks zwei Jahre ab der Abnahme oder die regelmäßige Frist; bei arglistigem Verschweigen gilt eine eigene Regel.
Der praktische Hebel liegt allerdings woanders. Fehler zeigen sich an Automatisierungen selten am Tag der Übergabe, sondern dann, wenn sich draußen etwas ändert. Deshalb gehört der Releasewechsel der Standardsoftware in die Planung, und zwar bevor der Hersteller ihn ankündigt.
Wie wir die Grenze vor dem Start ziehen
Wir halten vor dem Angebot schriftlich fest, was der bestehende Weg heute tut, und lassen den Auftraggeber bestätigen, welches Verhalten übernommen wird und welches nicht. Daraus entstehen die Kriterien, an denen abgenommen wird; für Modellschritte kommt der Prüfsatz dazu. Zeigt sich später ein Fehler in unserer Arbeit, bessern wir im selben Prozess nach, mit dem wir geliefert haben, und tragen ihn in die Beschreibung ein, damit die nächste Person ihn nicht erneut sucht. Was schon vor dem Auftrag falsch lief, benennen wir als eigenen Punkt, statt es stillschweigend mitzuerledigen.
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